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Satzung des Vereins "Gemeinsam für Willinghusen e.V."

§ 1 Arbeitsbereich, Sitz und Rechtsform

Der Verein trägt den Namen “Gemeinsam für Willinghusen e.V.” und hat seinen Sitz in Barsbüttel, Ortsteil Willinghusen. Er soll die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben und in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein „Gemeinsam für Willinghusen“ ist ein auf freiwilliger Grundlage gegründeter Verein. Er macht es sich zur Aufgabe, die dörfliche Gemeinschaft Willinghusens langfristig zu erhalten und weiter auszubauen, die natürlichen und menschlichen Lebensbedingungen zu verbessern, das Miteinander von Jung und Alt zu fördern und Neubürger zu integrieren.
Der Verein soll hierzu kulturelle Veranstaltungen organisieren und durchführen sowie vorrangig den Bewohnern Willinghusens Räumlichkeiten zu folgenden Zwecken zur Verfügung stellen:
  • für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen und Betätigungen im Ortsteil Willinghusen
  • sowie für private Nutzungen
Wobei öffentlich zugängliche Veranstaltungen vorrangig zu behandeln sind.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können neben Personen mit einem Mindestalter von 16 Jahren auch Vereine, Verbände und juristische Personen sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende möglich. Er ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erklären. Die Abgabe der Erklärung muss spätestens einen Monat vor Jahresende erfolgt sein, ansonsten gilt sie für das darauf folgende Jahr. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit.

§5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist durch die Beitragsordnung festgesetzt. Diese wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.

§6 Organe

Der Mitgliedsbeitrag ist durch die Beitragsordnung festgesetzt. Diese wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.
    a) Mitgliederversammlung
    b) Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Der Vorstand der Mitgliederversammlung beruft mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres im ersten Quartal schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen die Mitgliederversammlung ein. Die Tagesordnung sowie das Protokoll der vorangegangenen Mitgliederversammlung ist der Einberufung beizufügen.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    a) Die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
    b) Die Wahl zweier Kassenprüfer,
    c) Die Festlegung der Beiträge
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein Drittel der Stimmen vertreten, es unter der Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
Beschlüsse werden protokolliert und von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
    a) der/dem Vorsitzenden b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) der/dem Schriftführer/in
    d) der/dem Schatzmeister/in
    e) der/dem Beisitzer/in
Zusätzlich ist der Vorstand berechtigt, weitere Beisitzer zu bestimmen. Diese müssen von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit bestätigt werden. Die Amtszeit eines Beisitzers beträgt 2 Jahre. Die Beisitzer verfügen über ein Stimmrecht innerhalb des Vorstands.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende; gemeinsam sind sie die Vertreter des Vereins.
Dem Vorstand obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand amtiert jeweils für die Dauer von 2 Jahren; er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
Von allen Versammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben sind.

§9 Wahlen

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Handzeichen. Wenn durch ein Mitglied verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

§10 Abstimmungen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Für die Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Wenn durch ein Mitglied verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

§ 11 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Sitz in Barsbüttel, mit der Maßgabe es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Kunst und Kultur in Willinghusen zu verwenden.
Barsbüttel-Willinghusen, den 17.12.2016